Von der Quarantäne betroffen? Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht eine Entschädigung für den entgehenden Arbeitslohn vor.
(TRD/WID) – Wer von einer offiziell angeordneten Quarantäne betroffen ist, hat in finanzieller Hinsicht eine gewisse Sicherheit: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht in diesem Fall eine Entschädigung für den entgehenden Arbeitslohn vor. Für Arbeitnehmer orientiert sich diese an der normalen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Praktisch soll das Geld laut Gesetz zunächst weiter vom Arbeitgeber ausgezahlt werden. Der kann es sich später von der zuständigen Behörde – in aller Regel vom Gesundheitsamt – wieder holen. Sollte die Quarantäne länger als sechs Wochen dauern, gibt es ab der siebten Woche eine Entschädigung in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.
Auch Selbstständige haben einen Anspruch auf Entschädigung. Für die Berechnung wird bei ihnen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens zugrunde gelegt, also ein „rechnerisches Monatsgehalt“. Steht der Betrieb eines Selbstständigen wegen Quarantäne still, ersetzt die zuständige Behörde außerdem die weiterlaufenden Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet. In diesen Fällen haben die Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen: Die Betriebe, die von einer Schließung oder auch von einem massiven Rückgang des Umsatzes betroffen sind, können ihre Angestellten „in Kurzarbeit schicken“ und entsprechend weniger Lohn zahlen.
Die Differenz zum vollen Lohn, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, übernimmt dann die Bundesagentur für Arbeit. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um einen klassischen Entschädigungsanspruch, sondern um ein eigenes politisches Instrument. Das Kurzarbeitergeld soll schon rückwirkend zum ersten März beantragt werden können.
TRD Wirtschaft und Soziales / Photo by cottonbro on Pexels.com