Der vorübergehende Verlust eines digitalen Fernsehkabelanschlusses begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls. Die Beklagte hatte sich vertraglich zur Bereitstellung eines TV-Basis-HD-Kabelanschlusses verpflichtet. Seit dem 13.02.2017 war kein Fernsehempfang über die Beklagte mehr möglich. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte im Fall des defekten Fernsehanschlusses zur Zahlung von Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls verpflichtet sei, welcher mit 50 Euro je Tag anzusetzen sei. Bei 32 Tagen mithin mit insgesamt 1.600 Euro – ein anderweitiger Fernsehempfang sei erst ab dem 17.03.2017 möglich gewesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Der Kläger habe Fernsehprogramme sowohl terrestrisch als auch über das Internet empfangen können. Die Ersatzpflicht des Schädigers entfalle, wenn dem Geschädigten ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung stehe. Auch der zuständige Richter am AG München verneinte einen Anspruch auf Schadensersatz aus Nutzungsausfall. Es handele sich beim Fernsehkabelanschluss um ein reines Konsumgut. Der streitgegenständliche Fortfall des Fernsehempfangs während der Dauer von 32 Tagen stelle sich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dar, sondern als reine Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 283 C 12006/17).
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