Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs auf 450 Euro Essen, 16. Januar 2013 – Jetzt ist es amtlich. Die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs auf 450,00 EUR gilt ab dem 01.01.2013. Doch ganz so einfach wird es nicht. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert, weist darauf hin, dass künftig zwischen Neu- und Bestandsfällen unterschieden wird und dass das bisher sogenannte Opt-in (grundsätzliche Rentenversicherungsfreiheit mit Option zu eigenem Beitrag des Arbeitnehmers) zum Opt-out (grundsätzliche Rentenversicherungspflicht mit Option zum Verzicht auf die Aufstockung durch einen eigenen Beitrag des Arbeitnehmers) geändert wird! “Folgende Fälle sind dabei besonders zu beachten: Wird bei bereits bestehenden geringfügigen Beschäftigungen bis 400,00 EUR das Entgelt nicht erhöht, ändert sich auch an den Abrechnungsmodalitäten nichts. Findet jedoch eine Erhöhung statt, muss die schriftliche Entscheidung zur Rentenversicherungsfreiheit/ -pflicht neu getroffen werden. Bei neu begründeten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ab 01.01.2013 gilt die Verdienstgrenze von 450,00 EUR. Wenn der Arbeitnehmer keinen eigenen Beitrag zur Rentenversicherung leisten möchte, muss er dies seinem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklären”, so Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz. Dies zieht natürlich auch Veränderungen im Bereich der sogenannten “Gleitzone” nach sich. Ab 01.01.2013 liegt diese im Bereich von 450,01 bis 850,00 EUR. Auch hier wird ab 2013 zwischen Neu- und Bestandsfällen unterschieden. Folgende Fälle sind besonders zu beachten: Übergangsregelung bis zum 31.12.2014 für Entgelte zwischen 400,01 und 450,00 EUR – In der Rentenversicherung bleibt dieses Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.12.2014 rentenversicherungspflichtig ohne Möglichkeit auf Befreiung (erst ab 2015). In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht die Möglichkeit der Befreiung bei möglicher Familienversicherung bzw. Befreiungsantrag bei privater Krankenversicherung, wenn der Antrag bis zum 31.03.2013 gestellt wird. Dieser gilt rückwirkend ab dem 01.01.2013. In der Arbeitslosenversicherung kann sich der Beschäftigte ebenfalls von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wenn der Antrag bis zum 31.03.2013 gestellt wird, gilt er rückwirkend ab dem 01.01.2013. Der Arbeitnehmer erhält bisher ein Entgelt in der künftigen Gleitzone 800,01 bis 850,00 EUR Diese Arbeitnehmer fallen weiterhin nicht unter die Gleitzonenregelung, es sei denn, sie erklären ihrem Arbeitgeber gegenüber schriftlich den Wunsch zur Anwendung der Gleitzonenregelung mit dem neuen Faktor ab 01.01.2013. Dieses bedeutet für den Arbeitgeber zwar eine unveränderte Beitragsberechnung, für den Arbeitnehmer jedoch werden die Beiträge von einem nach der Gleitzonenformel berechneten niedrigeren Entgelt (als dem vereinbarten Bruttogehalt) ermittelt und er hat somit eine etwas höhere Auszahlung durch (geringfügig) geminderte Sozialversicherungsbeiträge. Jedoch kann trotzdem freiwillig der volle Beitrag zur Rentenversicherung gewählt werden. Kontakt: |
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