Wer nicht über seine eigene Arbeitszeit bestimmen kann, geht laut Definition des Sozialgesetzbuches Teil IV einer abhängigen Beschäftigung nach.

Wer nicht über seine eigene Arbeitszeit bestimmen kann, geht laut Definition des Sozialgesetzbuches Teil IV einer abhängigen Beschäftigung nach. Und nur, wer selbstständig, also nicht weisungsgebunden arbeitet, ist von Sozialabgaben befreit. Nach Angaben der ARAG Experten gilt dies nicht für Sporttrainer, die hauptberuflich in ihrem Amt tätig sind.

Als Trainer einer Mannschaft ist man in den Vereinsbetrieb eingegliedert, unterliegt vom Verein festgelegten Trainingszeiten und trägt keinerlei unternehmerisches Risiko. Und das Risiko, bei schlechter Mannschaftsleistung gefeuert zu werden, gehört laut ARAG Experten nicht dazu.

So musste ein Handballverein in einem konkreten Fall für zwei Trainer rund 20.000 Euro Sozialabgaben an die Deutsche Rentenversicherung nachzahlen. Das Gericht stufte die beiden Übungsleiter als Angestellte ein (SG Heilbronn, Az.: S 11 R 3919/13).

übermittelt durch ARAG-Versicherungen

Siehe auch  Bestatterportal muss auf Provisionen hinweisen
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