Der Briefkasten gehört zu den Objekten eines Hauses, über die sich niemand Gedanken macht. Doch das kann sich von einem Moment auf den anderen ändern.

Zehn Urteile deutscher Gerichte zum Thema Briefkasten

Berlin (ots) – Wenn er seine Zwecke erfüllt, dann bemerkt ihn keiner. Der Briefkasten gehört zu den Objekten eines Hauses, über die sich jahrelang niemand Gedanken macht. Doch das kann sich von einem Moment auf den anderen ändern. Dann nämlich, wenn der Briefkasten defekt ist oder sich ein Mieter dessen Anbringung an einem anderen, für ihn bequemeren Ort wünscht. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe zehn Fälle ausgesucht, in denen sich deutsche Gerichte mit Briefkästen auseinandersetzen mussten und zum Teil zu Grundsatzurteilen kamen.

Wenn ein Mieter über einen längeren Zeitraum nichts gegen einen funktionsuntüchtigen Briefkasten unternimmt, dann ist er auch persönlich für eine fehlgeschlagene Postzustellung verantwortlich. Ein Betroffener hatte es etwa ein Jahr nicht reklamiert, dass die Klappe fehlte. Als der Vermieter ihm dann aber ein Mieterhöhungsverlangen zustellte, berief er sich plötzlich auf den defekten Briefkasten und behauptete, das Schreiben habe ihn nicht erreicht. Das Amtsgericht Berlin-Wedding (Aktenzeichen 18 C 380/15) akzeptierte diese Entschuldigung nicht. Der Mieter habe sich nicht mit der fehlenden Klappe herausreden können.

Auch ein verschwundener Briefkastenschlüssel bewahrt einen Wohnungsbesitzer nicht davor, seinen Posteingang zu überwachen. Ein junger Mann behauptete, seine Ehefrau habe im Zuge eines Streits die Wohnung verlassen und dabei den Schlüssel mitgenommen. Erst elf Tage später hatte er wieder Zugang – und in dieser Zeit ein wichtiges amtliches Schreiben mit Fristsetzung versäumt. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 4 Ws 103/16) wies den Mann darauf hin, dass er sich viel früher um seine Post hätte kümmern müssen.

Die Verteiler eines kostenlosen Werbeblattes hatten keinen Zugang zu den innenliegenden Briefkästen eines Hauses und legten deswegen die Blättchen in einem Stapel vor der Türe ab. Auch nach mehrfacher Aufforderung des Eigentümers, dies zu unterlassen, machten sie weiter. Das Amtsgericht Magdeburg (Aktenzeichen 150 C 518/17) bezeichnete das als einen nicht zulässigen Eingriff in fremdes Eigentum und untersagte es, zumal es sich hier um ein reines Anzeigenblatt handle, in dem auch noch die Artikel werbenden Charakter hätten.

Ein Grundstückseigentümer kann einem Postzusteller nicht dauerhaft den Zugang zu seinem Briefkasten verwehren. Im konkreten Fall hatte der Betroffene dem Zusteller ein Hausverbot erteilt, weil er auf diese Weise gegen die schlechten Arbeitsbedingungen in dessen Unternehmen protestieren wollte. Aber das betrachtete das Landgericht Köln (Aktenzeichen 9 S 123/13) nicht als schutzwürdiges Interesse des Grundstückseigentümers, das ein solches Hausverbot rechtfertige.

Ein Mieter kann es sich nicht heraussuchen, ob sich in einem Mehrfamilienhaus die Briefkastenanlage im Inneren des Gebäudes oder außen befindet. Das ist Sache des Eigentümers. Das Landgericht Frankfurt/Oder (Aktenzeichen 6a S 126/09) versagte einem Mieter die gewünschte Mietminderung, weil ihm nur Briefkästen im Hausflur zur Verfügung standen. Zwar müsse ein Vermieter grundsätzlich die ordnungsgemäße Postzustellung ermöglichen, aber das funktioniere auch mit der angebotenen Lösung.

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Umgekehrt gilt, dass der Briefkastenschlitz einer Mietwohnung den DIN-Normen entsprechen muss. Ist das nicht der Fall, kommt eine monatliche Mietminderung in Frage. In einer Berliner Wohnanlage hatte der Schlitz lediglich das Format 18 x 3 Zentimeter, obwohl die DIN-Vorschrift eine Breite von 32,5 Zentimetern vorsah. Das Amtsgericht Charlottenburg (Aktenzeichen 27 C 262/00) entschied, diese Lösung entspreche nicht den Anforderungen der heutigen Zeit. Der Eigentümer musste nachbessern, wenn er nicht eine dauerhafte Minderung riskieren wollte.

Ein weiteres wichtiges Kriterium für einen Briefkasten ist es nach Meinung des Amtsgerichts Frankfurt/Main (Aktenzeichen 33 C 3463/15), dass Briefumschläge im Format DIN-A-4 komplett eingeworfen werden können und nicht herausragen bzw. geknickt werden müssen. Zwar hatte der Mieter vor Vertragsschluss den Zustand des Briefkastens gesehen und nicht dagegen interveniert. Aber angesichts der untergeordneten Bedeutung dieser Frage bei der Anmietung einer Wohnung sah ihm das Gericht dies nach.

Unbedingt zu einem Briefkasten gehört es, dass darauf auch der Name des Bewohners verzeichnet ist. Wenn das nicht der Fall ist, dann kann man das als ein schuldhaftes Verhalten betrachten und der Betroffene haftet selbst für die Folgen. Ein Mann in Hessen hatte auf dem Briefkasten am Eingangstor der Hofeinfahrt nur einen Firmennamen stehen, nicht aber seinen eigenen Namen. Das war dem Landessozialgericht Hessen (Aktenzeichen L 6 SO 78/07) zu wenig, es akzeptierte diese Entschuldigung für ein Fristversäumnis nicht.

Briefkastenschlüssel sind oft nicht so stabil wie Haus- oder Wohnungsschlüssel. Einem Mieter in Halle brach der Schlüssel ab, woraufhin der Eigentümer die Kosten für den Austausch des Schlosses ersetzt haben wollte. Das Amtsgericht Halle (Aktenzeichen 93 C 4044/08) stimmte diesem Ersatzanspruch nicht zu. Es könne sich auch um eine Materialermüdung handeln, die der Mieter nicht zu verantworten habe. Zumindest müsse man das im Zweifel so sehen.

Wenn der Eigentümer keinen gebrauchstüchtigen Briefkasten zur Verfügung stellt, darf sich der Mieter selbst helfen. Hier gab es zwar einen Briefkasten an der Toreinfahrt, doch der war einerseits für die schwerbehinderte Mieterin zu weit entfernt und andererseits nicht gut vor Witterung und Nässe geschützt. Die Betroffene brachte am Haus einen eigenen Briefkasten an, was das Amtsgericht Kleve (Aktenzeichen 35 C 110/15) als angemessen bezeichnete. Ein weiteres Argument war, dass der Briefkasten gelegentlich stark von Pflanzen umwuchert gewesen war.

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